Eskalationsstufen im Mahnwesen
Mahnung
Mit der Mahnung sollte der Kunde in höflicher Form an die Zahlung der Rechnung erinnert werden, denn erst wenn der Kunde in Verzug gesetzt wurde, ergeben sich die daraus folgenden Schadensersatzansprüche.
Mahnverfahren
Unter dem Mahnverfahren versteht man in ein automatisiertes Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros.
Das Mahnverfahren ermöglicht die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht, auch Beweismittel müssen bei der maschinellen Erfassung nicht mitgesandt werden. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
>> Weitergehende Information zum Mahnverfahren.
Mahnbescheid
Der Mahnbescheid ist eine vereinfachte automatisierte Form im Wege des Mahnverfahrens einen Titel zur Vollstreckung zu erhalten, denn wenn der Schuldner trotz Mahnung nicht zahlt, können Sie als Gläubiger nicht einfach den Gerichtsvollzieher losschicken. Sie benötigen einen sogenannten „Titel“.
Dazu ist der schnellste Weg in der Regel ein Mahnverfahren, welches mit der Beantragung des Mahnbescheides beginnt. Der Mahnbescheid wird vor dem zentralen Mahngericht online beantragt. Wir verfügen über die notwendige Technik, um den Mahnbescheid für Sie zu beantragen.
Der Mahnbescheid selbst ist ein etwa A3 großes Schriftstück, welches in einem gelben Umschlag, auf dem das Zustelldatum vermerkt wird, zugestellt wird, der sogenannten Zustellungsurkunde. Der Schuldner hat dann nach Zustellung 2 Wochen Zeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.
Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er dem Gläubiger Geld schuldet.
Zustellungsurkunde
Hier fehlt noch eine Erklärung.
Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid folgt auf Antrag auf den Mahnbescheid, wenn kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird. Auf Antrag erlässt das zuständige Mahngericht dann den Vollstreckungsbescheid. Auch dieser wird dem Schuldner wieder in einem gelben Umschlag, der Zustellungsurkunde, vom Gericht zugestellt. Vollstreckungsbescheid
Der Schuldner hat nun erneut 2 Wochen Zeit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Tut er dies, wird der Rechtsstreit von Amts automatisch an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig.
Erst jetzt können Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
Zwangsvollstreckung
Unter Zwangsvollstreckung versteht man die zwangsweise Beitreibung einer Forderung, meistens mit der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Seit der Beantragung des Mahnbescheides sind mindestens 4 Wochen vergangen, bevor Sie einen „Titel“ in Händen haben- vorausgesetzt der Schuldner legt weder Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Schneller geht es nicht.
Unter den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die wir mit Ihnen absprechen, z.B.
Kontenpfändung
Pfändung durch Gerichtsvollzieher
Vermögensauskunft des Schuldners (dies hies früher eidesstattliche Versicherung)
Und und und……
Wir überwachen die Fristen und leiten auf Ihren Wunsch Zwangsvollstreckungsmassnahmen ein, damit Sie zu Ihrem Geld kommen.